Wer beabsichtigt, einen privaten Brunnen zu bauen oder einen alten Brunnen zu reaktivieren, muss folgendes beachten:
Sowohl das zuständige Landratsamt als auch der Wasserversorger müssen zwingend vor Baubeginn bzw. Nutzungsaufnahme schriftlich informiert werden.
Die Errichtung eines eigenen Brunnens ist nach § 49 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in jedem Fall vor Baubeginn bei der Kreisverwaltungsbehörde, also dem zuständigen Landratsamt – Fachgebiet Wasserrecht – anhand einer „Bohranzeige“ anzuzeigen.
Mit der Bohranzeige entsteht jedoch kein Rechtsanspruch für eine Wasserentnahme. Diese bedarf in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Für bestimmte Verwendungszwecke (Haushalt, Garten) ist die Grundwasserentnahme erlaubnisfrei, wenn keine Schutzgüter gefährdet werden. Hierzu empfiehlt sich eine Nachfrage bei den Kreisverwaltungsbehörden. Des Weiteren müssen privatrechtliche Belange abgeklärt werden.
Grundsätzlich besteht seitens des Wasserversorgers auch ein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 unserer Wasserabgabesatzung (WAS). Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann hiervon eine Befreiung erteilt werden. Verstöße gegen den Anschluss- und Benutzungszwang können gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 der Wasserabgabesatzung (WAS) mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 € belegt werden.
Für die Nutzung von Grundwasser zur Brauchwasserversorgung sind die Regelungen für Eigengewinnungsanlagen zu beachten.